Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen Leistungen und Angebote der GWS GmbH erfolgen ausschließ­lich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider­sprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die GWS GmbH diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragschluss

Die Angebote der GWS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der GWS GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich die GWS GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der GWS GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Versand und Verpackungskosten: Die Kosten und die Gefahr von Versand und Transport gehen zu Lasten des Käufers. Die GWS GmbH berechnet die Verpackungskosten billigst.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1 Die von der GWS GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der GWS GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der GWS GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die GWS GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen die GWS GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die GWS GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der GWS GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der GWS GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Mängelrüge und Abnahme

Es ist erforderlich, die Geräte sofort nach Anfuhr, zur Feststellung auf mögliche Transportschäden, auszupacken. Im Falle eines Transportschadens sollte sofort ein Schadensprotokoll angefertigt werden, damit eine Reklamation bei dem Verkehrsunternehmen (Post, Eisenbahn. Spediteur etc.) vorgenommen werden kann. Beanstandungen bei der GWS GmbH können nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Soweit die GWS GmbH die Lieferung in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vornimmt, verlängert sich die Frist auf einen Monat.

§ 7 Gewährleistungen

Die GWS GmbH leistet für alle von ihr hergestellten Liefergegenstände und die von ihr montierten Anlagen für die Dauer von 24 Monat vom Tage der Lieferung ab Werk, bei Anlagen bzw. ihren Teilen vom Tag der Übergabe der Anlagen bzw. ihrer Teile gerechnet – Gewähr, soweit die Liefergegenstände den jeweils beiliegenden Bedingungen entsprechend gelagert, eingesetzt und gewartet sind.

Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der GWS GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

Werden die vorgesehenen Wartungsintervalle gar nicht oder nicht zeitgerecht aus­ geführt, erlischt die Gewährleistungspflicht sofort. Grundsätzlich gilt, dass Geräte, die länger als 12 Monate ohne Wartung im Einsatz sind, als nicht mehr als betriebs­sicher gelten. Werden vom Käufer oder Letztabnehmer Eingriffe vorgenommen, die über das in den jeweiligen Bedienungsanleitungen beschriebene Maß hinaus­ gehen, gilt die Gewährleistung als erloschen.

Die Gewähr beschränkt sich auf einen unentgeltlichen Ersatz defekter Teile, so­ weit die Defekte nachweislich die Folge eines Materialfehlers sind. Die GWS GmbH übernimmt nicht die Kosten für die Instandsetzung. Die Gewähr entfällt bei unsachgemäßer Wartung, Betrieb und Lagerung der Liefergegenstände oder, wenn die erfahrungsgemäße Nutzungsdauer der Liefergegenstände bereits erreicht wurde. Der Käufer hat den Nachweis für die bisherige Beanspruchung der Liefergegenstände zu erbringen.

Der Käufer ist verpflichtet, der GWS GmbH die Vornahme der Ausbesserungsarbeiten zum Zwecke der Erfüllung der Gewährleistung zu ermöglichen und auf An­forderung das Gerät der GWS GmbH oder einer von der GWS GmbH von Fall zu Fall zu bestimmenden Werkstatt einzusenden. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die GWS GmbH von jeder Gewährleistung befreit.

Die Gewährleistung entfällt, wenn Änderungen oder Wiedereinsetzungen von anderer Seite vorgenommen werden. Erfolgen während der Gewährleistungszeit Ausbesserungen, Ergänzungen oder ein Austausch der gelieferten Gegenstände, so wird hierdurch die vertragliche Gewährleistung weder verlängert noch unterbrochen.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rück­gängigmachung des Vertrages verlangen.

Gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Textfeld: GWS Gaswarngeräte, Sicherheits- und Alarmsysteme GmbH

§ 8 Zahlung

Für Inland gilt Zahlung in bar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder inner­halb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Auf Dienstleistungen aller Art wird Skonto nicht gewährt.

Die GWS GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kos­ten und Zinsen entstanden, so ist die GWS GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die GWS GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist die GWS GmbH berechtigt, von dem betreffen­den Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatz­ steuer zu berechnen.

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbeson­dere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der GWS GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die GWS GmbH berechtigt, die gesamte Rest­ schuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die GWS GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher­heitsleistungen zu verlangen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der GWS GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der GWS GmbH die folgenden Sicherhei­ten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum der GWS GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die GWS GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum der GWS GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertan­ teilmäßig (Rechnungswert) auf die GWS GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der GWS GmbH unentgeltlich. Ware, an der der GWS GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändun­gen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo­forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die GWS GmbH ab. Die GWS GmbH ermächtigt ihn widerruf­ lich, die an die GWS GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im ei­genen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der GWS GmbH hinweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug -ist die GWS GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung deren Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die GWS GmbH liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet -kein Rücktritt vom Vertrag.

6. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts hat der Käufer den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasser und Bruchschäden zu versichern. Die GWS GmbH ist berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Käufers vorzunehmen.

§ 10 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der GWS GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraglich.

§ 11 Konstruktionsänderungen

Die GWS GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§12 Haftungsbeschränkungen

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die GWS GmbH als auch gegen deren Erfüllungs­ bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 13 Sicherheitsbestimmungen

Auf die Beachtung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. der Druckgasverordnung, wird hingewiesen. Soweit bei Lieferungen in das Ausland im Lande des Käufers sicherheitsrechtliche Vorschriften insbesondere für die Zulassung, Wartung und Handhabung der Liefergegenstände bestehen, ist allein der Käufer verpflichtet, diese zu erfüllen. Der Käufer ist verpflichtet, die GWS GmbH aus allen Ansprüchen aus derartigen Vorschriften freizustellen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GWS GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Esslingen/N. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.